Der 10. Juli 2027 ist kein gewöhnliches Datum im regulatorischen Kalender. An diesem Tag tritt die Verordnung (EU) 2024/1624 zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sogenannte Anti-Money Laundering Regulation (AMLR), in den meisten EU-Mitgliedstaaten unmittelbar in Kraft. Liechtenstein, als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), muss das Paket ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt haben.

Tatsächlich handelt es sich um eine der tiefgreifendsten Reformen der europäischen Geldwäscheprävention seit Jahrzehnten. Dieser Artikel erläutert, was sich konkret ändert, warum die Umsetzung deutlich mehr Vorbereitung erfordert als bisherige Revisionen, und welche Themenbereiche Finanzintermediäre jetzt in den Fokus nehmen sollten.

Vom Grundsatz der Richtlinie zur unmittelbar geltenden Verordnung

Der vielleicht bedeutendste systemische Wechsel betrifft die Rechtsform selbst. Bisherige EU-Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung wurden als Richtlinien erlassen, die in nationales Recht umgesetzt werden mussten. Das gab den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Ausgestaltung. Die AMLR ist dagegen eine Verordnung, die direkt und einheitlich gilt, ohne nationalen Umsetzungsspielraum bei den materiellen Sorgfaltspflichten.

Für Liechtenstein bedeutet das eine Totalrevision des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG). Die bisherigen materiellen Sorgfaltspflichten im SPG werden durch die AMLR ersetzt. Was bleibt, sind organisatorische und verfahrenstechnische Rahmenbestimmungen. Das SPG wird also nicht abgeschafft, aber grundlegend umgestaltet.

Das EU-AML-Paket im Überblick

Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR): Das Single Rulebook mit materiell direkt anwendbaren Sorgfaltspflichten. Gilt ab 10. Juli 2027.

Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD 6): Institutionelle Rahmenbedingungen zu Aufsichtsstrukturen und FIU-Zusammenarbeit. Muss national umgesetzt werden.

Verordnung (EU) 2023/1113 (TFR): Transferverordnung für Krypto-Assets. In Liechtenstein seit 1. Februar 2025 in Kraft.

Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLAR): Errichtung der neuen EU-Aufsichtsbehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main.

Die neue EU-Aufsichtsbehörde AMLA

Mit der Verordnung (EU) 2024/1620 wurde zugleich die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) mit Sitz in Frankfurt am Main gegründet, die ihre Arbeit Mitte 2025 aufgenommen hat. Die AMLA entwickelt verbindliche technische Standards, koordiniert die nationalen Aufsichtsbehörden und übernimmt bei hochriskanten Finanzinstitutionen die direkte Aufsicht.

In der Praxis bedeutet das: Die AMLA wird für bestimmte Finanzinstitute, die als besonders risikoreich eingestuft werden, direkt zuständig sein. Für den Grossteil der liechtensteinischen Finanzintermediäre bleibt die FMA die primäre Aufsichtsbehörde. Die FMA ihrerseits wird aber nach einheitlichen, durch die AMLA entwickelten Standards arbeiten.

Was sich bei den Sorgfaltspflichten konkret ändert

Das Grundgerüst der Sorgfaltspflichten bleibt erkennbar: vereinfachte, allgemeine und verstärkte Sorgfalt je nach Risikoeinstufung. Die Ausgestaltung dieser Kategorien wird jedoch deutlich präziser und europaeinheitlicher.

Einheitlicher Mindest-Datensatz beim Onboarding

Die AMLR definiert über technische Regulierungsstandards (RTS), die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA seit Oktober 2025 in finaler Form vorliegt, einen europaweit einheitlichen Mindestdatensatz bei der Kundenidentifikation. Für natürliche Personen umfasst dieser unter anderem vollständiger Name, Geburtsdatum, Nationalität, aktueller Wohnsitz und gegebenenfalls einen Legal Entity Identifier. Bei juristischen Personen kommen Stammdaten, UBO-Informationen und Registrierungs-IDs hinzu.

Dieser standardisierte Ansatz erhöht die Vergleichbarkeit und die Prüffähigkeit spürbar. Institute, die bisher eigene Onboarding-Masken entwickelt haben, werden ihre Prozesse und Systeme entsprechend anpassen müssen.

Periodische Reviews mit verbindlichen Fristen

Die AMLR legt erstmals EU-weit verbindliche Intervalle für die periodische Überprüfung von Kundenbeziehungen fest. Kunden mit niedrigem und mittlerem Risiko müssen mindestens alle fünf Jahre einem Review unterzogen werden. Bei Kunden mit hohem Risiko ist eine jährliche Überprüfung erforderlich. Hinzu kommen anlassbezogene Reviews bei Trigger-Ereignissen wie Wohnsitzwechsel, Änderungen der wirtschaftlich berechtigten Person oder Transaktionen, die nicht mit dem bekannten Kundenprofil übereinstimmen.

Für Institute mit grossen Kundenbeständen bedeutet das eine ernsthafte organisatorische Herausforderung. Wer heute noch keinen Überblick hat, wie viele Kunden in welche Risikoklasse fallen und wann sie zuletzt reviewed wurden, sollte diese Zahlen jetzt erheben.

Digitale Identifikation: eIDAS als neuer Standard

Die AMLR priorisiert eIDAS-konforme elektronische Identitätsmittel als bevorzugte Methode der Identifikation. Video-Identifikation, die in den letzten Jahren verbreitet eingesetzt wurde, wird unter der AMLR zur Rückfalloption, die nur noch zulässig ist, wenn keine eIDAS-konforme Lösung verfügbar ist. Dieser Wechsel hat praktische Konsequenzen für die Onboarding-Infrastruktur vieler Institute.

Erweiterter Kreis der Verpflichteten

Die AMLR erweitert den Kreis der verpflichteten Personen und Unternehmen spürbar. Neu einbezogen werden unter anderem Krypto-Asset-Dienstleister, Crowdfunding-Plattformen und -Vermittler, professionelle Fussballklubs und -agenten sowie Händler von Luxusgütern wie Edelmetallen und Edelsteinen. Für viele dieser Akteure stellt dies eine völlig neue Compliance-Verpflichtung dar.

Was die Umsetzung in Liechtenstein besonders macht

Liechtenstein hat in der Vergangenheit in vielen Bereichen bereits strengere Standards angewendet als das EU-Minimum. Das bedeutet nicht, dass die AMLR ohne Aufwand umgesetzt werden kann. Einige Spezifika des liechtensteinischen Finanzplatzes erfordern besondere Aufmerksamkeit.

Die Struktur des liechtensteinischen Treuhänderwesens, mit seiner starken Fokussierung auf Stiftungen, Trusts und Anstalten, führt zu Fragen, die in der AMLR nur teilweise explizit geregelt sind. Die Identifikation wirtschaftlich Berechtigter bei komplexen Strukturen, die Anforderungen an Transparenzregister und die Frage, wie Kategorien von Begünstigten dokumentiert werden müssen, wenn noch keine individuellen Begünstigten bestimmt sind, werden durch die AMLA-RTS präzisiert, aber die praktische Auslegung wird auch von der FMA abhängen.

Ausserdem läuft die Vernehmlassung zur SPG-Totalrevision bereits. Finanzintermediäre sind gut beraten, diese Entwicklung aktiv zu verfolgen und die eigenen Kommentare einzubringen, wo es ihre Tätigkeit betrifft.

Wo Handlungsbedarf jetzt besteht

Die verbleibende Zeit bis Juli 2027 reicht nicht für eine entspannte Umsetzung. Regulatorische Projekte dieser Grössenordnung erfordern Vorlaufzeit für Analyse, Entscheidung, Implementierung und Testing. Die folgenden Bereiche sollten jetzt angegangen werden:

Wo steht Ihre Organisation heute?

SilverSeed begleitet Finanzintermediäre in Liechtenstein und der Schweiz bei der strukturierten Vorbereitung auf AMLA 2027. In einem ersten Gespräch klären wir, wo Ihre grössten Lücken liegen und wie ein realistischer Fahrplan aussieht.

Fazit

Die AMLR markiert einen echten Paradigmenwechsel. Der nationale Interpretationsspielraum der vergangenen Jahrzehnte wird durch ein einheitliches europäisches Regelwerk mit direkt anwendbaren, verbindlichen Standards abgelöst. Für Liechtenstein bedeutet das neben der technischen Anpassung auch eine konzeptionelle Neuausrichtung des Sorgfaltspflichtrechts.

Institute, die heute mit der systematischen Analyse beginnen, verschaffen sich den Spielraum, den eine qualitativ hochwertige Umsetzung braucht. Wer wartet, wird 2027 unter Druck arbeiten.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Compliance-Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt SilverSeed GmbH keine Gewähr für Vollständigkeit oder Aktualität. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir die Konsultation qualifizierter Fachpersonen.